Rz. 7

In § 299 Abs. 4 AO wird eine Sonderregelung von § 299 Abs. 2 AO für den Fall getroffen, dass der Zuschlag an den Gläubiger erteilt wird.[1] Er ist von der baren Zahlung soweit befreit, als ihm der Erlös zur Tilgung seiner Forderung auszuhändigen wäre. Insoweit gilt der Gläubiger mit dem Zuschlag bereits als befriedigt. Seine Forderung erlischt damit. Der Zuschlag an den Vollstreckungsgläubiger dürfte bei einer Vollstreckung nach der AO allerdings kaum vorkommen.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 28f.

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