Rz. 5

Anders als § 816 Abs. 2 ZPO schreibt die AO keinen Ort für die Versteigerung ausdrücklich vor.[1] Vielmehr ist der Ort von der die Versteigerung durchführenden Behörde danach auszuwählen, wo die beste Verwertung möglich erscheint. Bei einer Versteigerung in den Geschäftsräumen des Schuldners ist Art. 13 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.[2] Die Zeit der Versteigerung steht ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen. Wie diese Bekanntmachung erfolgt, steht ebenfalls im Ermessen der Behörde. Die Entscheidung richtet sich vor allem an Zweckmäßigkeitserwägungen aus.[3] Üblicherweise wird die Vollstreckungsbehörde in der Praxis Aushänge im Amt veranlassen oder Inserate in der Presse schalten.

 

Rz. 6

In der Bekanntmachung der Versteigerung hat eine Bezeichnung der Sache, die versteigert werden soll, zu erfolgen. Ausreichend ist eine zusammengefasste Bezeichnung der Gegenstände. Lediglich bei wertvollen Gegenständen sollte eine genaue Nennung erfolgen, um ein möglichst gutes Ergebnis der Versteigerung zu erzielen. Nicht genannt werden darf der Vollstreckungsschuldner, da auch für diesen das Steuergeheimnis nach § 30 AO gilt.

 

Rz. 7

Die Anwesenheit von Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen der Versteigerung ist durch § 298 Abs. 2 S. 2 AO nicht vorgeschrieben. Die Hinzuziehung dieser Personen steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Zweckmäßig kann eine solche Anwesenheit von Zeugen sein, wenn dies dem geordneten Ablauf der Versteigerung förderlich ist. Dies kann insbesondere bei größeren Versteigerungen oder bei Versteigerungen von Wertsachen der Fall sein.[4]

 

Rz. 7a

Gemäß § 298 Abs. 2 S. 3 AO, der neu in die AO durch das Gesetz zur Versteigerung von gepfändeten Sachen im Internet eingefügt wurde, gelten S. 1 und 2 bei einer Versteigerung im Internet nicht.[5] Letztlich handelt es sich bei diesem Verweis um eine reine Klarstellung. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Versteigerung im Internet eine Bekanntmachung gemäß der oben geschilderten Vorgehensweise nicht erforderlich ist[6]; die Hinzuziehung von Personen als Zeugen ist in diesem Fall schlicht nicht möglich. Zur permanenten öffentlichen Versteigerung der Bundeszollverwaltung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 22.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 10.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 11.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 298 AO Rz. 5.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 18.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 21.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 298 AO Rz. 10.

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