Rz. 8
§ 296 Abs. 2 AO bezieht sich nur auf nach § 286 AO gepfändetes Geld, nicht hingegen auf die zur Abwendung der Vollstreckung nach § 292 AO gezahlten Beträge. Die Wegnahme des Gelds gilt hier bereits als Zahlung. Anders als bei der Zahlung des Gelds nach § 292 AO erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum an dem Geld jedoch erst mit der Ablieferung des Betrags durch den Vollziehungsbeamten.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Vollstreckungsschuldner Eigentümer des Gelds; für den Steuergläubiger besteht lediglich ein Pfandrecht. Daher endet die Vollstreckung auch erst mit der Ablieferung des Gelds. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Vollstreckung noch eingestellt werden. Auch eine Anschlusspfändung nach § 307 AO ist noch möglich.
Rz. 9
Da die Erfüllung bereits in der Wegnahme des Gelds durch den Vollziehungsbeamten liegt, ist der Schuldner auch dann befreit, wenn das Geld anschließend verloren geht. § 296 Abs. 2 AO findet nur Anwendung bei gültigen inländischen Zahlungsmitteln, da ausländisches Geld nach § 296 Abs. 1 AO zu verwerten ist. Werden gültige Zahlungsmittel wegen eines besonderen Sammlerwerts über dem Nennwert gehandelt[2], finden die Bestimmungen für Kostbarkeiten Anwendung.[3]
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