Rz. 24

§ 813 Abs. 13 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] Die Schätzung des Sachverständigen selber ist nicht selbstständig anfechtbar[4], wohl aber eine Pfändung, die ohne Schätzung erfolgt ist.[5]

[1] S. hierzu Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 813 ZPO Rz. 2ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 92.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 295 AO Rz. 58.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 295 AO Rz. 58.

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