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§ 813 Abs. 1–3 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] Die Schätzung des Sachverständigen selber ist nicht selbstständig anfechtbar[4], wohl aber eine Pfändung, die ohne Schätzung erfolgt ist.[5]
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