Rz. 11

Bargeld unterliegt dem Vollstreckungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, allerdings bestehen erhebliche Einschränkungen. Bargeld darf nämlich nur dann nicht gepfändet werden, bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von 1/5 und für jede weitere mit dem Schuldner im Haushalt lebende Person 1/10 des Betrags, der der Pfändungsfreiheit nach § 850c ZPO unterliegt. Der Gerichtsvollzieher, im Fall der Vollstreckung durch das FA der Beamte der Vollstreckungsstelle, kann nach pflichtgemäßen Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen.

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