Rz. 18

Aus § 811 Abs. 2 ZPO ergeben sich Sonderregelungen für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher vereinbart, kann eine nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 2 ZPO oder auch bei einem Tier nach § 811 Abs. 8b ZPO grundsätzlich pfändungsfreie Sache ausnahmsweise doch gepfändet werden.[1] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass die Vollstreckung des Vorbehaltsverkäufers erleichtert werden soll.[2] Die Bestimmung gilt nicht für erweiterte Eigentumsvorbehalte, Konzern- und Kontokorrentvorbehalte.[3] Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 811 ZPO Rz. 29ff.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 18.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811 ZPO Rz. 39.

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