Rz. 5

Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der Pfandsache an sich kann der Inhaber des Rechts nicht verhindern. Diese wird von der Vollstreckungsstelle nach den allgemeinen Grundsätzen betrieben. Steht der Erlös fest, sind die Kosten der Verwertung zunächst vom Erlös abzuziehen. Aus dem dann feststehenden Erlös, auch Rein- oder Nettoerlös genannt, ist der Inhaber des Rechts vor den anderen Gläubigern zu befriedigen.[3] Ist die Forderung des Dritten bei vorzugsweiser Befriedigung noch nicht fällig, muss eine Abzinsung erfolgen. Der Zinssatz richtet sich nach § 288 BGB.[4]

 

Rz. 6

Statt der Geltendmachung seines Rechts auf eine vorzugsweise Befriedigung kann der Dritte sich auch einen eigenen Vollstreckungstitel beschaffen und aus diesem die Vollstreckung betreiben. Möglich ist dann eine Anschlusspfändung.[5] Zudem besteht die Möglichkeit einer Ablösung der Verbindlichkeit.

[1] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 293 Rz. 5.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 293 AO Rz. 16.
[4] Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 288 BGB Rz. 1ff.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 293 AO Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge