Rz. 8

Auch der Nachweis einer Zahlungsfrist, die dem Vollstreckungsschuldner durch das zuständige FA eingeräumt wurde, ist nach § 292 Abs. 1 Alt. 2 AO dazu geeignet, die Vollstreckung abzuwenden. Die Einräumung der Zahlungsfrist kann erfolgen durch eine Stundung nach § 222 AO, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs nach § 223 AO oder durch einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO.[1] Die Zahlungsfrist muss bereits gewährt worden sein. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf einen gestellten Antrag zur Einräumung der Zahlungsfrist . Geführt werden kann der Nachweis, dass die Zahlungsfrist eingeräumt worden ist, insbesondere durch die Vorlage einer entsprechenden Verfügung.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 292 AO Rz. 4.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge