Rz. 1

§ 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf Möglichkeiten, die Pfändung durch einen Vollziehungsbeamten abzuwenden. § 292 AO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Einwendungen des Vollstreckungsschuldners die Durchführung der Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten nicht hindern.[3] Die aufgeführten Möglichkeiten sind abschließend.[4]

[1] Zur Historie Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 1.
[2] Geimer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 775 ZPO Rz. 2.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 3.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 9.

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