Rz. 4

Wenn eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorliegt, kann auch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden. Eine richterliche Anordnung ist für diese Erlaubnis nicht erforderlich. Zuständig ist innerhalb der Vollstreckungsbehörde deren Leiter.[1] Hierbei entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Erlaubnis erteilt wird. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls einen besseren Vollstreckungserfolg erwarten lässt. Denkbar ist etwa die Vollstreckung in einer Gaststätte oder auf Großmärkten zur Nachtzeit, da dort zur Nachtzeit regelmäßig das größte Geschäft getätigt wird.[2] Darüber hinaus sind aber auch das Interesse des Vollsteckungsschuldners an einem möglichst ungestörten Sonn- oder Feiertag zu berücksichtigen. Hier hat eine Interessenabwägung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen. Die Erlaubnis ist auch dann einzuholen, wenn der Vollziehungsbeamte damit rechnet, dass eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung sich bis in die Nacht hinziehen wird.[3]

 

Rz. 5

In der schriftlichen Erlaubnis muss dabei der Sonn- oder Feiertag, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll, genau bezeichnet werden. Die Vollstreckung an einem anderen Sonn- oder Feiertag bedarf dann einer neuen Erlaubnis. In der Erlaubnis muss ebenso angegeben werden, an welchen Tagen zur Nachtzeit vollstreckt werden darf. Nach § 289 Abs. 2 AO ist die Erlaubnis auf Verlangen des Betroffenen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. Dies dient der Legitimation der Vollstreckungshandlung[4], kann aber nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung sein.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 14.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 6; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 15.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 178

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge