Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung der ZPO zum 1.7.2002, die eine einheitliche Definition der Nachtzeit festlegt, überholt und wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Der Sinn und Zweck des § 289 AO ist darin zu sehen, dass eine Vollstreckung zu einer unüblichen Zeit möglichst unterbleiben soll, um den Vollstreckungsschuldner nicht übermäßig zu belasten.[4]

[1] Zur Gesetzeshistorie s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 1.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 758a ZPO Rz. 33.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 3.

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