Rz. 18

Wird gegenüber dem Vollziehungsbeamten Widerstand geleistet, kann er nach § 287 Abs. 3 AO seinerseits Gewalt anwenden, um die Vollstreckung durchzuführen. Unter Widerstand ist hierbei insbesondere eine Tätlichkeit zu sehen oder aber auch bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel.[1] Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Gewaltanwendung gegen einen Dritten erfolgt und dazu gedacht ist, den Vollziehungsbeamten von einer Vollstreckungshandlung abzubringen. Anstatt eigene Gewalt entgegenzusetzen, kann der Vollziehungsbeamte auch Polizeibeamte hinzuziehen. Bei Gewaltanwendung durch den Vollziehungsbeamten ist zu beachten, dass der Einsatz im jeweiligen Einzelfall verhältnismäßig sein muss.[2]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 287 AO Rz. 15; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 58.
[2] S. auch Abschn. 30 VollzA.

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