Rz. 5

Wohnräume unterliegen dem besonderen Schutz des Art. 13 GG. Der Begriff der Wohnung umfasst hierbei sämtliche zu Aufenthaltszwecken geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten.[1] Hierzu zählen neben den eigentlichen Aufenthalts- und Arbeitsräumen die den Bewohnern dienenden Nebenräume (Flur, Keller, Dachboden usw.) sowie die weiteren umfriedeten Besitztümer wie insbesondere der Garten und eine Terrasse.[2] Der Begriff der Wohnung ist damit weit anzulegen. Insbesondere fällt unter diesen Begriff auch eine privat genutzte Garage, die in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung liegt.[3] Er kann auch Zweitwohnungen, Hotelzimmer oder Kabinen auf Schiffen erfassen, da diese dem Bewohner ebenfalls als Wohnräume dienen. Wohnräume unterliegen in vollem Umfang dem Schutz des Art. 13 GG. Sowohl das Durchsuchen als auch bereits das reine Betreten zum Zweck der Vollstreckung greifen in den Schutzbereich des Art. 13 GG ein und sind deshalb nur mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zulässig.

[1] Papier, in Maunz/Dürig, GG , Art. 13 GG, Rz. 10ff.; vgl. auch BFH v. 8.11.2005, VII B 249/05, BFH/NV 2006, 151.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 44; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Rz. 9.

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