Rz. 17

Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, kann trotz des Eigentums des Vollstreckungsschuldners an der zu pfändenden Sache nur dann eine Pfändung erfolgen, wenn der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist.[1] Die Herausgabe ist Realakt und unwiderruflich.[2] Verweigert der Dritte die Zustimmung, und sei es auch grundlos, bleibt nur die Möglichkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, erfolgt die Pfändung durch Wegnahme bzw. Kenntlichmachung.

 

Rz. 18

Dritter i. S. d. § 286 Abs. 4 AO ist dabei grundsätzlich jeder Dritte, der nicht der Vollstreckungsschuldner ist. Eine Ausnahme besteht für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter. Diese sind nicht Dritte (s. Rz. 6f.). Erfolgt die Pfändung bei einem Dritten, obwohl er nicht zur Herausgabe bereit ist, ist die Pfändung zwar rechtswidrig, aber gleichwohl nicht unwirksam. Bis zur Aufhebung bleibt auch das Pfändungspfandrecht bestehen. Zur Pfändung eines Kfz bei einem Dritten vgl. FG Köln v. 12.12.2002, 15 K 755/99, EFG 2003, 591.

[1] Zur Herausgabebereitschaft vgl. Herget, in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 809 ZPO Rz. 6ff.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 44.

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