Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA[3] sowie Abschn. 4246 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen betreffen die Regelungen die

  • Pfändung durch Inbesitznahme[5],
  • Pfändung durch Anlegung von Pfandsiegeln oder in anderer Weise[6],
  • Mitteilung der Pfändung[7],
  • Pfändung bei Dritten.[8]

Die Bestimmung ist die grundlegende Norm für die Vollstreckung in Sachen. Sie bezweckt den Schutz des Vollstreckungsgläubigers und ist Ausfluss des allgemeinen Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Sie gilt auch für eine Vollstreckung nach dem VwVG sowie den Vollstreckungsgesetzen der Länder.[9]

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 808 ZPO Rz. 1ff.
[3] BStBl I 1980, 112.
[4] BStBl I 1980, 194.
[9] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 6.

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