Rz. 5

Vollstreckungsschuldner und Gegenstand sowie Umfang der Vollstreckung werden durch den schriftlichen Vollstreckungsauftrag bestimmt.[1] Der Vollstreckungsauftrag hat die Aufgabe, für den Vollziehungsbeamten eindeutig festzulegen, gegen wen er wegen welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis welche Maßnahmen ergreifen soll. Auch die Frist für die Durchführung der Vollstreckung ist zu nennen.[2] Demgemäß muss der Vollstreckungsauftrag die genaue und eindeutige Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners und der Ansprüche nach Art und Höhe enthalten. Außerdem muss der Vollstreckungsauftrag die Maßnahmen enthalten, die der Vollziehungsbeamte treffen soll, also etwa bewegliche Sachen zu pfänden, Hilfspfändungen durchzuführen usw. Nicht erforderlich ist es, den Namen des Vollstreckungsbeamten zu nennen.[3]

 

Rz. 6

Der Vollstreckungsauftrag ist damit die interne Anweisung an den Beamten, bestimmte Vollstreckungshandlungen durchzuführen. Der Vollstreckungsauftrag ist folglich kein Verwaltungsakt und kann daher auch nicht mit einem Einspruch angefochten werden.[4] Der Vollstreckungsauftrag musste nach den gesetzlichen Vorgaben bis einschließlich 2008 schriftlich erfolgen. Seit der Überarbeitung des § 285 Abs. 2 AO durch das JStG 2009 kann der Vollstreckungsauftrag schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Änderung erfolgte im Hinblick auf die Einführung eines automatisierten Vollstreckungssystems für Vollziehungsbeamte der Zollverwaltung. Die elektronische Form ist gleichberechtigt mit der Schriftform.[5] Ergänzende mündliche Anweisungen sind jedoch zulässig. Der Vollstreckungsbeamte handelt dann rechtmäßig, wenn er sich an die Vorgaben im Vollstreckungsauftrag hält. Ein Prüfungsrecht hinsichtlich des Vollstreckungsauftrags hat er nicht. Bei Ermessensspielräumen ist der Vollziehungsbeamte jedoch befugt, diese auszuüben. Einwendungen gegen die jeweilige Vollstreckung sind deshalb nicht gegenüber dem Vollziehungsbeamten, sondern gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen. Überschreitet der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag, sind seine Handlungen unrechtmäßig und damit anfechtbar.

 

Rz. 7

Der Vollstreckungsauftrag legitimiert darüber hinaus den Vollziehungsbeamten gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dritten Personen.[6] Er ist daher auf Verlangen des Betroffenen vorzuzeigen. Bis 2008 war der Vollstreckungsauftrag unaufgefordert vorzuzeigen. Gleichzeitig trat die Legitimationswirkung auch erst mit dem Vorzeigen des Vollstreckungsauftrags ein, sodass die Zwangsvollstreckung erst ab dem Vorzeigen geduldet werden musste.[7] Dies lässt sich so nicht mehr vertreten. Ergänzt wird die Legitimation durch den Dienstausweis des Vollziehungsbeamten.[8]

[1] S. Abschn. 7 VollstrA; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 285 Rz. 8.
[2] Abschn. 9 Abs. 1 VollstrA; s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 23f., der allerdings ausdrücklich von einer Soll-Vorschrift spricht; auch Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 285 AO Rz. 9.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 8; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 27.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 21; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 5; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 285 Rz. 7; Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO; § 285 AO Rz. 6.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 20a; Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 285 AO Rz. 8.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 25ff.
[7] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 Rz. 6; Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 285 AO Rz. 10.
[8] Zu dessen Inhalt s. Abschn. 6 VollzA.

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