Rz. 3

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 285 Abs. 1 AO sind die Vollziehungsbeamten lediglich zuständig für die Vollstreckung in bewegliche Sachen.[1] Sie sind folglich nicht zuständig für die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen[2] und in unbewegliche Sachen.[3] Damit werden erfasst die Vollstreckung in bewegliche Sachen i. e. S., die Vollstreckung in Inhaber- und Namenspapiere[4] einschließlich Scheck und Wechsel[5] sowie Früchte auf dem Halm.[6] Darüber hinaus ist der Vollziehungsbeamte erforderlichenfalls zur Versteigerung der gepfändeten Sachen berechtigt.[7] Wichtige Aufgaben von Vollziehungsbeamten sind in Abschn. 24 VollstrA zusammengefasst.

 

Rz. 4

Neben diesen eigentlichen Aufgaben aus dem Bereich der Sachvollstreckung finden sich aber weitere Tätigkeiten, die den Vollziehungsbeamten gesetzlich zugewiesen sind.[8] Dies gilt etwa nach § 224 Abs. 1 S. 2 AO für die Entgegennahme von Zahlungsmitteln außerhalb der Kassenräume sowie für Zustellungen nach dem VwZG. Schließlich wirkt der Vollziehungsbeamte auch bei solchen Tätigkeiten der Vollstreckungsstelle mit, die eine persönliche Anwesenheit eines Beamten erfordern. Dies gilt insbesondere für Einsichtnahmen in Geschäftsbücher[9] sowie die Durchführung der Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen.[10]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 13.
[8] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 285 Rz. 4ff.

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