Rz. 2

§ 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger.[1] Somit können insbesondere auch Angestellte als Vollziehungsbeamte eingesetzt werden. Allerdings ist aufgrund von Art. 33 Abs. 4 GG, der die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse regelt, darauf zu achten, dass in der Finanzverwaltung nicht überwiegend Angestellte für solche Aufgaben eingesetzt werden, da es sich bei der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten um die Ausübung von hoheitsrechtlichen Befugnissen handelt. Der Vollziehungsbeamte ist dabei Gehilfe der Vollstreckungsbehörde.[2] Besonderheiten gilt es bei der Vollstreckung durch Bundesbeamte zu beachten.[3]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 2.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 285 AO Rz. 3.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 11.

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