Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 334 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 753 ZPO eine entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers normiert.[2] Einzelheiten der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980[3] niedergelegt. Inhaltlich teilt die Vorschrift die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde in die Tätigkeiten des Außendienstes (Vollziehungsbeamte) und des Innendienstes auf. Aufgabe des Außendienstes ist danach die Vollstreckung in bewegliche Sachen, während der Innendienst die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen und das unbewegliche Vermögen handhabt. Darüber hinaus enthält § 285 Abs. 2 AO Bestimmungen zum Vollstreckungsauftrag. Diese wurden durch das JStG 2009 modernisiert.[4]

[1] Zur Historie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 1.
[2] Lackmann, in Musilak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 753 ZPO Rz. 1ff.; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 753 ZPO Rz. 1ff.; zu den Unterschieden zwischen Vollziehungsbeamten und Gerichtsvollzieher ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 18; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 285 Rz. 1.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl I 2009, S. 2794. hierzu auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 285 AO Rz. 1a.

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