Rz. 23

§ 748 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker)

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

Ist eine Testamentsvollstreckung durch den Erblasser, Bestimmung durch einen Dritten oder aufgrund einer Ernennung durch das Nachlassgericht angeordnet,[1] so ist der Erbe nach § 2211 BGB in der Verfügung über den Nachlass beschränkt. Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt, so ist der Erbe nur insoweit verfügungsbeschränkt.[2] Gem. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB kann zwar ein Anspruch gegen den Nachlass sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Vollstreckung in den Nachlass bedeutet die Verfügungsbeschränkung jedoch, dass ein gegen den Erben errungener Titel nicht ausreicht. Erforderlich (und ausreichend) ist nach § 748 Abs. 1 ZPO ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen den Testamentsvollstrecker, und zwar auf Leistung oder auf Duldung.[3] Ein Titel gegen den Erben ist in diesem Fall entbehrlich. Ist bereits ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen den Erben ergangen, genügt ein Duldungsbescheid gegen den Testamentsvollstrecker.[4] Für den Fall der Verwaltung nur einzelner Nachlassgegenstände durch den bzw. die Testamentsvollstrecker fordert § 748 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 2213 Abs. 3 BGB über § 265 AO, dass eine Steuerfestsetzung mit Leistungsgebot gegen den Erben und zumindest ein Duldungsbescheid[5] gegen den Testamentsvollstrecker gegeben sind.[6] § 748 Abs. 3 ZPO bleibt für die Zwangsvollstreckung nach der AO ohne Bedeutung.[7]

[1] Vgl. §§ 21972200 BGB.
[5] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 AO Rz. 13; § 191 Abs. 1 S. 1 AO.
[6] Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 265 Rz. 10; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 265 Rz. 26.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 44.

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