Rz. 3

Durch die Niederschlagung soll überflüssiger, sinnloser oder unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Sie liegt also im Interesse der Verwaltung. Die Interessen des Vollstreckungsschuldners werden dagegen durch die Niederschlagung weder verfolgt noch berührt.[1] Sie begründet – anders als die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO – auch kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners.[2] Überflüssiger Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten sollen dabei so früh wie möglich unterbunden werden. Die Niederschlagung steht dabei neben der Regelung des § 156 Abs. 2 AO, die bereits im Festsetzungsverfahren diese Ziele verfolgt.[3] § 156 Abs. 2 AO wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geändert.

[1] BFH v. 27.11.2003, VII B 279/05, n. v.; kritisch hierzu Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 5.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge