Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 261 AO war § 130 RAO.[1] Ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Niederschlagung finden sich vor allem in Abschn. 14 bis 17 VollStrA.[2] Für das Erhebungsverfahren findet sich in § 156 Abs. 2 AO eine entsprechende Bestimmung.[3] Die Vorschrift wurde letztmalig geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016.[4] Diese Änderungen sind im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich sprachlicher Natur.

 

Rz. 2

Die Vorschrift erlaubt der Finanzbehörde, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO niederzuschlagen. Das bedeutet allerdings nur, dass solche Ansprüche aufgrund einer verwaltungsinternen Willensbildung und Entscheidung vorläufig nicht weiter verfolgt werden; Einziehungsversuche unterbleiben also. Der niedergeschlagene Anspruch wird jedoch in seinem Bestehen und seiner Fälligkeit nicht berührt. Die Niederschlagung unterscheidet sich aus diesem Grunde grundlegend vom Billigkeitserlass[5] und der Stundung[6], die zu einem Erlöschen der Forderung führen. Die Niederschlagung kann deshalb auch jederzeit wieder aufgehoben werden. Sie ist für zwei Fallgruppen explizit vorgesehen:[7] zum einen, wenn zu erwarten ist (früher feststeht), dass die Erhebung (früher Einziehung) erfolglos ist (Rz. 17–19), zum anderen, wenn die Kosten der Erhebung (früher Einziehung) außer Verhältnis zum niederzuschlagenden Betrag stehen (Rz. 20–21).

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 1f.
[2] BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 2.
[4] BGBl I 2016, 1679.

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