Rz. 7

Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten und fälligen Geldleistung. In ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass das Ausbleiben der Leistung Folgen nach sich ziehen werde. Die Mahnung ist – wie auch im Zivilrecht – keine Willenserklärung. Sie ist damit auch kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung eines Einzelfalls beinhaltet, wie dies für einen Verwaltungsakt gem. § 118 AO erforderlich ist,), sondern allein eine Zahlungserinnerung[1] und damit Wiederholung des Leistungsgebots gem. § 254 AO[2] ist. Mangels Verwaltungsaktscharakters ist damit gegen die Mahnung auch kein Rechtsbehelf gegeben.[3] Ein gleichwohl gegen die Mahnung eingelegter Einspruch ist allerdings i. d. R. in einen Rechtsbehelf gegen das Leistungsgebot umzudeuten. Ausnahmsweise ist die Mahnung doch ein Verwaltungsakt, wenn sie im jeweiligen Einzelfall eine selbstständige Entscheidung enthält, wie z. B. bei der Anforderung von Säumniszuschlägen.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 4f.
[3] BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BStBl II 1995, 42; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 259 Rz. 2.

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