Rz. 3

Erste Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist die Fälligkeit der Leistung, die von der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht wird. Die Fälligkeit der Leistung bestimmt sich dabei regelmäßig nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, auf die in § 220 Abs. 1 AO verwiesen wird.[1] Findet sich in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz keine Regelung zur Fälligkeit der Leistung, bestimmt § 220 Abs. 2 AO, dass der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wird, es sei denn, dass in einem Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist.[2] Nach § 221 AO kann zudem bei einer Verbrauchsteuer oder der USt die Fälligkeit unter gewissen Voraussetzungen vorverlegt werden.[3]

 

Rz. 4

Eine durch die Finanzbehörde gewährte Stundung nach § 222 AO bewirkt, dass die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird. Auch einen Zahlungsaufschub nach § 223 AO hat dies zur Folge. Bei einer Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO oder § 69 FGO ist in der Lit. umstritten, ob diese die Fälligkeit berührt[4] oder lediglich die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts.[5] Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da jedenfalls keine Vollstreckungsmaßnahmen nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung mehr zulässig sind.[6]

 

Rz. 5

Unbestritten keine Auswirkungen auf die Fälligkeit hat hingegen der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO, da es sich hierbei lediglich um die zeitweilige Einstellung der Vollstreckung aus Billigkeitsgründen handelt. Auch eine Mahnung nach § 259 AO oder eine Niederschlagung nach § 261 AO berühren die Fälligkeit der Leistung nicht.

[1] S. insbesondere Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 220 AO Rz. 7ff. mit einer Darstellung der wichtigsten Bestimmungen zur Fälligkeit in den Einzelsteuergesetzen; auch Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 18.
[2] Zu Einzelheiten s. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 220 AO Rz. 12ff.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 254 Rz. 2.
[3] Wöhner, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 221 AO.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rz. 3.
[5] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 21.

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