Rz. 182b

Durch das ESUG an Bedeutung gewonnen hat die Eigenverwaltung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens.[1] Dies bedeutet, dass der Schuldner weiterhin die Berechtigung hat, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Ihm wird aber ein sog. Sachwalter zur Seite gestellt.[2] Voraussetzung ist gem. § 270d InsO (früher § 270b InsO) insbesondere das Vorliegen einer Bescheinigung[3], dass drohende Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, nicht aber eine Zahlungsunfähigkeit.[4] Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eigenverwaltung zudem ausgeschlossen.[5]

Bei einer vorläufigen Eigenverwaltung werden keine Masseverbindlichkeiten begründet.[6]

[1] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 276ff.
[2] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 70.
[3] Vgl. IDW S 9 n. F., Bescheinigung nach § 270b InsO, IDW Life 2021, 210.
[4] S. Reinhart/Lambrecht, Die Bescheinigung nach § 270b InsO als Schlüssel für das Schutzschirmverfahren, Stbg 2014, 71. Zu Erfahrungen mit der neuen Rechtslage seit ESUG vgl. Lau, DB 2014, 1417.
[5] Zu Einzelheiten vgl. Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 70ff.

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