Rz. 9

Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind in Abs. 1 S. 2 den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen, wie die Wohnungsbauprämie, die Sparprämie, die Bergmannsprämie, die Arbeitnehmersparzulage, die Investitionszulage und andere Subventionen, hierunter fallen, auf die die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind[1]. So sind bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung einer InvZul Säumniszuschläge zu zahlen[2].

Bei steuerlichen Nebenleistungen werden nach Abs. 2 keine Säumniszuschläge verwirkt.

[1] Vgl. z. B. § 14 5. VermBG, § 8 Abs. 1 WoPG, § 7 Abs. 1 InvZulG 96, § 6 Abs. 1 InvZulG 99.
[2] Ebenso Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 13; s. auch BMF v. 28.8.1991, BStBl I 1991, 768.

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