Rz. 23

Kleinbeträge an Zinsen i. H. v. weniger als 10 EUR sind nach § 239 Abs. 2 AO nicht festzusetzen. Für die Ermittlung der Grenze von 10 EUR ist die Berechnung nach Rz. 4 bis 6 maßgebend. Wird der Gesamtbetrag jeder Steuerart auf volle 50 EUR abgerundet, so ist die Höhe der Zinsen aus dem Gesamtbetrag entscheidend. Bei der jetzt für den Regelfall vorgesehenen Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rz. 3) sind die Zinsen aus dem Einzelanspruch maßgebend.

 

Rz. 24

Nach einer Nichtfestsetzung von Zinsen unter 10 EUR kann es bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen nach § 233a AO (für Steuern, die ab 1.1.1989 entstehen) zu einer Nachholung oder gegenrechnenden Berücksichtigung kommen, wenn aufgrund einer Änderung des Steuerbescheids oder der anzurechnenden Beträge eine erstmalige oder geänderte[1] Zinsfestsetzung durchgeführt und jetzt die Grenze von 10 EUR erreicht wird.

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