Rz. 3

Zinsen werden für jeden einzelnen zu verzinsenden Anspruch (jede Steuerart, jeder Zeitraum, Vorauszahlungen und Jahressteuern für sich) nach vollen Zinsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Abweichend von der Ermittlung der Säumniszuschläge[1] bleiben angefangene Monate außer Ansatz.

 

Rz. 4

Gerechnet wird vom ersten Tag des Zinslaufes an. Das ist bei den Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO der Tag nach dem Ablauf der Karenzzeit (bei Steuererstattungen frühestens der Tag der Zahlung), bei Stundungszinsen der Tag des Wirksamwerdens des Stundungs-Verwaltungsakts[2], bei den Hinterziehungszinsen der Eintritt der Verkürzung bzw. derjenige der anzunehmenden späteren Fälligkeit[3], bei Zinsen auf Erstattungsbeträge der Tag zwei Monate nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfes bzw. der Rechtshängigkeit der Klage[4] und bei Aussetzungszinsen der Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. einer späteren Fälligkeit.[5] Der Beginn des Zinslaufes verschiebt sich in den Fällen, in denen auf die Fälligkeit abgestellt wird (z. B. bei Stundungszinsen) und der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, auf den Ablauf des nächsten Werktags (Fälligkeitstags).

 

Rz. 5

Überschreitet der Zinslauf das Ende eines Tages, der durch seine Zahl dem Tag vor dem ersten Tag des Zinslaufes entspricht, so ist jeweils ein Monat vollendet.[6] Beginnt z. B. ein Zinslauf mit dem Beginn des 10.5., so ist ein Zinsmonat mit dem Ablauf des 9.6. vollendet. Ein voller Monat liegt auch dann vor, wenn das den Zinslauf begründende Ereignis auf den 1., das beendende Ereignis auf den letzten Tag des Monats fällt.[7]

Läuft die Stundung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag aus, so verschiebt sich zwar die Fälligkeit für die Schuld selbst auf den nächsten Werktag. Für die Ermittlung der Dauer der Stundung ist jedoch § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar, die Dauer verlängert sich nicht.[8] Die Dauer ist nämlich keine Frist i. S. d. § 108 AO, sondern lediglich Berechnungsgrundlage für den Zinslauf.[9] Das Ende des Zinslaufes liegt in solchen Fällen also auf dem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.[10]

 

Rz. 6

Bei einer Unterbrechung des Zinslaufs, z. B. durch Auslaufen und erneutes, rückwirkendes Gewähren einer Stundung oder Vollziehungsaussetzung, sind – trotz § 191 BGB – ebenfalls nur volle Monate jeder Stundung oder Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen, auch wenn mehrere angefangene Monate der Stundungen bzw. Aussetzungen der Vollziehung zusammen mehr als 30 Tage ausmachen.[11]

[6] § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB; so auch BFH v. 31.5.2017, I R 92/15, BStBl II 2019, 14 betr. Ermessensfehlerhaftigkeit von AEAO § 233a Nr. 70.1.2 Beispiele 14 und 15.
[8] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 4; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 238 Rz. 5.
[9] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 4.
[11] Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 234 AO Rz. 11: Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 4.

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