Rz. 1
Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen[2] und anderer ebenso geregelter Subventionen.[3] Für die Stundungszinsen im Fall des § 28 ErbStG (Ausnahme Abs. 1 S. 2) und des § 28a Abs. 3 S. 3 ErbStG sowie § 28a i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist § 238 AO ebenfalls anzuwenden. Durch die Möglichkeit des vollen oder teilweisen Verzichts kommt für die Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und für die Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO aus Billigkeitsgründen im Einzelfall eine niedrigere Verzinsung in Betracht.
Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt seit dem 1.1.2019 ein Zinssatz von derzeit 1,8 % für jedes Jahr (dazu Rz. 8ff).
Rz. 1a
Die Regelung war auf alle nach dem 31.12.1997 laufenden Zinsen anzuwenden.[4] § 238 Abs. 1 S. 3 AO ist auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 23.12.1999 anhängigen Verfahren anzuwenden.[5] § 238 Abs. 2 S. 2 AO gilt für alle nach dem 31.12.2001 festgesetzten Zinsen.[6]
Rz. 1b
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022[7] wurden zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.2021[8] § 238 Abs. 1a bis 1c AO eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber dem Anliegen des BVerfG entsprochen, das für § 233 Abs. 1 S. 1a AO i. V. m. § 238 AO eine Neuregelung für die Zeit von 2014 und 2018 abgelehnt[9] und für die Zeit ab 2019 eine Neuregelung gefordert hatte.[10]
§ 238 Abs. 1a bis 1c AO i. d. F. des 2. AOÄndG v. 12.7.2022[11] sind gem. Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO in allen am 21.7.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Gesetzesfassung entspricht mit der Einfügung des § 238 Abs. 1a bis c AO genau der Forderung des BVerfG, für die Anwendung des § 233a AO eine entsprechende Maßgabe in § 238 AO zu schaffen.
Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die §§ 234, 235 und 237 AO hat das BVerfG ausdrücklich abgelehnt.[12] Diese Haltung mag man kritisieren[13], sie ist jedoch derzeit hinzunehmen.
Rz. 2 einstweilen frei
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