Rz. 16

Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem Steuerbescheid gleichgestellt worden. Aus der Herabsetzung der Steuervergütung durch geänderte Festsetzung oder aus der Aufhebung der Festsetzung ergibt sich ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der im Erhebungsverfahren durchzusetzen ist. Dieser Erstattungsanspruch wird wie der Zahlungsanspruch, der sich bei Abrechnung nach einem Steuerbescheid ergibt, von der Aussetzung der Vollziehung erfasst.

 

Rz. 16a

Zu den Steuervergütungen gehören der Vorsteuererstattungsanspruch und der Kindergeldanspruch nach § 31 S. 3 EStG. Entsprechend anwendbar ist § 237 AO bei den Ansprüchen auf Altersvorsorgezulage.[1] Gleiches gilt für die Eigenheimzulage[2], die Wohnungsprämie[3] und die Arbeitnehmer-Sparzulage.[4]

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