Rz. 23
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Stpfl. zwar den Tatbestand des § 234 AO erfüllt, jedoch die Einziehung der Zinsen dem Zweck der § 234 AO widerspricht oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist.[1] Allein ist der Umstand der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reicht nicht aus.[2]
Rz. 24
Von einer unbilligen Härte kann jedoch ausgegangen werden, weil eine gegenüberstehende Forderung zwar feststellbar, aber noch nicht festgestellt ist. Eine unbillige Härte in der Zinserhebung kann vorliegen, wenn der Zeitpunkt der Feststellung (= Festsetzung) und damit der Aufrechnungsvoraussetzungen allein in der Hand der Finanzbehörde liegt.[3] Hier kann wirtschaftlich keine Schuldnerschaft angenommen werden. Stundet das FA in der Annahme, dass sich bei einer bevorstehenden Veranlagung eine deckende Erstattung ergibt und stellt sich diese Annahme später als falsch heraus, so liegt wegen der Pflicht des FA zur wenigstens überschlägigen Prüfung der Stundungsvoraussetzungen in einem solchen Fall ebenfalls ein Verzicht auf die Zinsen nahe. Eine Verrechnungsstundung kann jedoch ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn der zur Verrechnung gestellte Gegenanspruch nicht vom entscheidenden FA zu überprüfen ist und das für den Gegenanspruch zuständige FA den Gegenanspruch bestreitet.[4] Eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Steuerschuldners reicht allein nicht für einen Verzicht auf Stundungszinsen.[5]
Rz. 25
Die Entscheidung über den Zinsverzicht kann bereits zusammen mit dem Zinsbescheid getroffen werden (Rz. 30). Da dieser schon vor dem Beginn des Zinslaufs ergehen kann und in der Praxis meist mit dem Stundungsverwaltungsakt verbunden wird, kann sich aus späteren Umständen die Rechtfertigung eines Zinsverzichts ergeben. Deswegen ist auch eine isolierte Entscheidung über den Zinsverzicht nach § 234 Abs. 2 AO möglich.[6] Regelmäßig wird sich jedoch empfehlen, zunächst die Entscheidung über die Stundungsbescheid abzuwarten (vgl. Rz. 21).
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