Rz. 51

Nach § 233a Abs. 2 S. 3 AO[1] endet der Zinslauf mit dem Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das Abstellen auf das Wirksamwerden der Steuerfestsetzung anstelle auf die Fälligkeit gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 5 EGAO in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31.12.1993 festgesetzt werden.

 

Rz. 52

Die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung ist regelmäßig mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids gegeben.[2] Das Wirksamwerden von Grundlagenbescheiden ist ohne Bedeutung. Der Tag der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung ist in den Zinslauf mit einzubeziehen.[3] Ein per Post übermittelter Steuerbescheid gilt als schriftlicher Verwaltungsakt damit am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Fällt dieser Tag im Rahmen der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so beginnt die Frist erst am nächstfolgenden Werktag zu laufen.[4] Ein von der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO abweichender früherer Zugang hat auch für den Zinslauf keine abweichenden Folgen.[5] Geht der Steuerbescheid z. B. am Tag nach der Aufgabe zur Post dem Stpfl. zu und endet der volle Zinsmonat erst am 2. oder 3. Tag nach der Aufgabe zur Post, so geht der Zinslauf bis zur fiktiven Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, sodass der Zinsmonat voll abgelaufen ist.[6] Die Zinsberechnung, die nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden soll, hat also diese Fiktion zu berücksichtigen.

 

Rz. 53

Da die Verzinsung für volle Monate geschieht[7], ist Genauigkeit geboten. Bei der Erstellung des Bescheids steht meist noch nicht fest, wann er bekannt gegeben wird. Andererseits ist bei der Zinsberechnung das später liegende Ende des Zinslaufs zu berücksichtigen. Die Verwaltung stellt eine zutreffende Zinsberechnung dadurch sicher, dass sie den Termin der Aufgabe des Steuerbescheids vorweg festlegt und diesen zuzüglich der drei Tage des § 122 Abs. 2 AO als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zinsberechnung zugrunde legt.[8] Durch die Anwendung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO tritt somit auch eine Vereinfachung der Zinsberechnung ein.[9] Bei der Überprüfung von Zinsfestsetzungen ist also genau zu beachten, ob der Steuerbescheid ausnahmsweise später zugegangen ist.[10] Durch die redaktionelle Anknüpfung an den Ablauf des Tages des Wirksamwerdens durch das GrenzpendlerG wurde auch klargestellt, dass der Tag der Bekanntgabe voll in den Zinslauf einzubeziehen ist.[11]

 

Rz. 54

Steueranmeldungen, so z. B. die USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG oder die LSt-Anmeldung nach § 41a EStG, gelten nach § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung. Diese wird grundsätzlich mit ihrem Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Damit endet der Zinslauf für die Fälle der Steueranmeldungen mit einem Betrag zugunsten des FA mit dem Tag des Eingangs der Steueranmeldung. Eine wirksame Festsetzung ist demgegenüber erst mit Zustimmung der Finanzbehörde gegeben, wenn die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt.[12] In diesen Fällen ist die Zustimmung des zuständigen Amtsträgers der Finanzbehörde für die Wirksamkeit als Steuerfestsetzung erforderlich; der Zeitpunkt der Zustimmung ist für das Ende des Zinslaufs maßgebend.[13] Gleiches gilt auch dann, wenn die Steueranmeldung nicht unterschrieben war; dieser Mangel ist unerheblich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.[14]

 

Rz. 55

Zahlungen vor dem Wirksamwerden der Steuerfestsetzung beenden den Zinslauf nicht.[15] Freiwillige Zahlungen können allerdings nach § 233 Abs. 8 AO u. U. als Antrag oder Anregung zur Anpassung der Vorauszahlungen angesehen werden.[16] Zu Billigkeitsmaßnahmen in den Fällen freiwilliger Zahlung s. Rz. 134ff.

 

Rz. 56

Die frühere Beschränkung des Zinslaufs auf 4 Jahre ist durch das StBereinG 1999 v. 22.12.1999 ist für alle Steuern, die nach dem 31.12.1993 entstehen, gestrichen worden.[17] Vor der Änderung des § 233a Abs. 2 S. 3 AO durch das Grenzpendlergesetz[18] stellte die Vorschrift für das Ende des Zinslaufs auf die Fälligkeit der Steuerforderung bzw. der Steuererstattung ab. Diese Regelung gilt noch für alle Zinsfestsetzungen, die vor dem 1.1.1994 vorgenommen worden sind. Diese Regelungen haben wegen Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.[19]

Rz. 57–64 einstweilen frei

[1] I. d. F. des GrenzpendlerG v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[4] Insoweit ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar, AEAO zu § 108 Nr. 2; BFH v. 20.1.2015, VI R 14/15, BStBl II 2016, 380; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 233a Rz. 123, a. A. Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 233a Rz. 1.
[5] BFH v. 13.12.2000, X R 96/98, BStBl II 2001, 274; Heuermann, in HHsp, AO/FGO, § 233a Rz. 125.
[6] BFH v. 5.5.2014, III B 8513, BFH/NV 2014, 1186.

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