Rz. 2

In der AO ist vorgesehen eine Verzinsung[1] in der Form der

  • Zinsen bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen – sog. Vollverzinsung[2]
  • Stundungszinsen[3]
  • Hinterziehungszinsen[4]
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge[5]
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.[6]
 

Rz. 3

Die §§ 233239 AO gelten grds. für alle Steuern, Steuervergütungen und andere Leistungen, auf die die AO auch insoweit anwendbar ist. § 233a AO allerdings betrifft nur die laufenden Veranlagungssteuern, also ESt, KSt, USt, GewSt und die frühere VSt. Die anderen Zinsvorschriften betreffen zunächst also die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die die AO unmittelbar anzuwenden ist.[7] Hierzu zählen ebenfalls die Realsteuern, und zwar auch insoweit, als sie von den Gemeinden verwaltet werden.[8] Auch für das Kindergeld sind die Zinsvorschriften[9] anwendbar.[10] Die Zinsvorschriften finden schließlich auch auf die Rückforderung von Subventionszahlungen Anwendung, für die die AO-Vorschriften entsprechend gelten.[11]

[1] Vgl. auch überblicksweise Loose, Funktion der steuerlichen Nebenleistung für den Steuervollzug, DStJG 31 (2008), 203 ff.
[7] Vgl. § 1 AO.
[9] Außer § 233a AO.
[11] Vgl. z. B. § 203 LAG, § 8 Abs. 13 WoPG, § 14 Abs. 2 S. 1 5. VermBG.

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