Rz. 18e

Der durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993 angefügte S. 3 schließt die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen aus, soweit dieser die Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. Der Haftungsanspruch zählt zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach S. 1 grundsätzlich stundbar sind. Die Stundung ist ausgeschlossen, also bei Erlass eines Stundungsverwaltungsakts unwirksam, soweit der Entrichtungspflichtige die treuhänderischen Beträge vereinnahmt hat. Auch gegen diesen Stundungsausschluss sind erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden (Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 9; Lemaire, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 222 Rz. 7).

Dies ist immer der Fall, wenn die Nettobeträge an Arbeitslohn, Kapitalerträgen, Entgelt aus Umsätzen usw. an den jeweiligen Gläubiger gezahlt worden sind. In diesen Fällen wird die Einbehaltung der Steuern unterstellt[1]. Aber auch in anderen Fällen, in denen z. B. die LSt oder die KapESt ordnungsgemäß gekürzt worden sind, jedoch bis zum Abführungszeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Entrichtungspflichtigen sich so verschlechtert haben, dass eine Abführung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, ist eine Stundung des (Zahlungs- und) Haftungsbetrags ausgeschlossen.

 

Rz. 18f

Dagegen ist eine Stundung bei pauschalierter LSt weiterhin möglich, weil der Arbeitgeber diese schuldet und daher kein Haftungsanspruch vorliegt. Auch kann der Haftungsanspruch, der sich z. B. durch eine LSt-, KapESt-, USt-Sonderprüfung oder VersSt-Prüfung ergibt, gestundet werden. Hier fehlt es an einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen oder eingenommenen Beträgen, die eine Steuer enthalten (z. B. VersSt).

Von den anderen in Betracht kommenden Billigkeitsmaßnahmen, vor allem vom Erlass sind die Haftungsansprüche gegen die Entrichtungspflichtigen nicht ausgeschlossen. Die einschränkende Vorschrift des § 222 S. 4 bezieht sich ebenfalls nur auf die Stundung.

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