Rz. 2

Die Stundung ist für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die allesamt Zahlungsansprüche sind, möglich. Das gilt für alle Steuer- und Haftungsansprüche, die Rückforderungsansprüche (Erstattungsansprüche des Steuerberechtigten) ebenso wie für die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen. Die gegen Steuerberechtigte gerichteten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Erstattungsansprüche, Zinsen nach § 233a aus Steuererstattungen, Zinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236) können dagegen nach Sinn und Zweck des § 222 nicht von der Finanzbehörde gestundet werden[1]. Keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind Geldstrafen und Geldbußen (Bußgelder), auch wenn sie aus steuerlichen Delikten stammen. Für sie kommt eine Stundung nur nach § 42 StGB bzw. §§ 18, 93 OWiG[2] als Zahlungserleichterung in Frage.

Gestundet werden können alle Steuern, auch die Zölle (vgl. Rz. 2a), Abschöpfungen, Realsteuern (durch die zuständigen Stellen), die USt und bis zum 29.12.1993 die LSt und die anderen Abzugsteuern. Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993 ist durch Anfügung der S. 3 und 4 an § 222 für diese Fälle die Stundung sowohl gegenüber dem Steuerschuldner als auch gegenüber dem Entrichtungsverpflichteten ausgeschlossen worden (vgl. Rz. 18a18c). Vorher war die Zulässigkeit einer Stundung in diesen Fällen zweifelhaft. An sich kam hinsichtlich der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Beträge keine Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs gegen den Arbeitnehmer in Betracht. Auch ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung der LSt kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[3]. Eine Stundung konnte daher nur für den Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber möglich sein. In der Lit. wurde jedoch zunehmend die Auffassung vertreten, dass der Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließlich gegenüber dem Arbeitnehmer zugrunde liegt und dass eine Stundung nur gegenüber diesem in Frage kommt[4]. Der BFH hat sich dieser Auffassung für § 222 angeschlossen und gemeint, dass sich diese Vorschrift grundsätzlich von § 127 RAO unterscheide[5]. Zu den weiteren Argumenten für diese Auffassung und zu der früher an dieser Stelle im Einzelnen begründeten Gegenmeinung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung der Frage in den S. 3 und 4 der Vorschrift keiner Stellungnahme mehr.

 

Rz. 2a

Neben § 222 enthalten die AO (s. z. B. § 224a Abs. 4), Einzelsteuergesetze und andere gesetzliche Bestimmungen für eine Reihe von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis besondere Stundungsregelungen. So sieht § 28 Abs. 1 ErbStG eine Stundungsmöglichkeit zur Erhaltung von Betrieben für den Fall des Erwerbs von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen vor. § 28 Abs. 2 ErbStG enthält eine entsprechende Stundungsregelung für die ErbSt bei Stiftungsvermögen. Diese Stundungsvorschriften treten neben § 222, schließen also dessen Anwendung nicht aus[6]. Das sollte auch für die Stundung nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG a. F. gelten[7]. Andere besondere Stundungsvorschriften gehen dagegen jeweils als lex specialis dem § 222 vor. Das gilt für die weitere erbschaftsteuerliche Stundungsregel des § 25 ErbStG ebenso wie für § 39 RennWettLottAB, § 6 Abs. 4, 5 AStG[8], § 40 Abs. 6 KStG[9] und galt früher für §§ 54, 57 LAG. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 S. 2 UStG 80 ließ auf Antrag die beim Wegfall der Kleinunternehmerregelung zum 31.12.1979 eintretende Fälligkeit hinausschieben.

Auch für die Zölle und Verbrauchsteuern gilt grundsätzlich die Stundungsregelung des § 222, und zwar unberührt durch § 223. Die Fälligkeit für die Verbrauchsteuern ergibt sich jetzt grundsätzlich (Ausnahmen gelten nur für Drittlandsimporte) aus den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen in deren Fassung durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992 (vgl. § 220 Rz. 5). Mangels besonderer Stundungsregelungen (die Verbrauchsteuergesetze nennen nur Steueraussetzungen für bestimmte Fallkonstellationen) gilt für sie § 222. Für die Zölle und die Steuern, für die auf die Zollvorschriften verwiesen wird (EUSt, Verbrauchsteuern bei Drittlandimporten), gelten grundsätzlich zollrechtliche Sondervorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht. Allerdings enthalten Art. 224–227 ZK lediglich Regelungen zum Zahlungsaufschub (§ 223). Durch Art. 229 ZK bleibt jedoch für Zölle die Anwendbarkeit des § 222 zur Stundung erhalten. Art. 229 ZK räumt nämlich die Möglichkeit ein, dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen zu gewähren.

Durch landesrechtliche Vorschriften ist die Stundungsvorschrift des § 222 nicht nur allgemein mit anderen Teilen der AO durch die AO-Anwendungsgesetze auf die landesgesetzlich geregelten Steuern für anwendbar erklärt worden. Darüber hinaus gilt die Vorschrift u. a. nach einzelnen Kirchensteuergesetzen auch insoweit, als die Kirchensteuer von den Religionsgemeinschaften verwaltet wird. Kommunale und andere Abgabengesetz...

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