Rz. 2

Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für das Erzwingen der Geldleistung durch die Finanzbehörde. Diese Fälligkeit bezieht § 220 AO auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Die Vorschrift betrifft damit Ansprüche sowohl des Fiskus als auch der Stpfl. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[3], die wiederum wie das Nochnichterloschensein[4] für die Fälligkeit Voraussetzung ist. Auch die Festsetzung des Anspruchs ergibt nicht zwangsläufig den Zeitpunkt der Fälligkeit, kann jedoch bei einigen Fallgruppen für diesen Zeitpunkt bedeutsam sein.[5]

 

Rz. 3

Die Fälligkeit bewirkt bei ihrer Nichtbeachtung durch den Verpflichteten vielfach Rechtsnachteile. Das gilt insbesondere für die Säumnis bei Zahlung von Steuern. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Steuerschulden werden gem. § 240 AO Säumniszuschläge verwirkt. Entsprechendes gilt seit 27.6.1998[6] für Haftungsschulden, für die BFH v. 25.2.1997[7] zuvor die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgelehnt hatte. Für Steuerschulden und Haftungsschulden kamen bis 31.12.1993[8] nach § 233a AO und kommen noch jetzt bei Stundungen Zinsen in Betracht. Für die Ansprüche des Stpfl. und für die steuerlichen Nebenleistungen gibt es zwar keine Säumniszuschläge als Folge. Erfüllt jedoch der Stpfl. einen gegen ihn bestehenden Anspruch nicht, so kann die Finanzbehörde mit Eintritt der Fälligkeit die Leistung im Verwaltungsweg durch die Anwendung des Vollstreckungsrechts gem. §§ 249ff. AO erzwingen. Erfüllt andererseits die Finanzbehörde einen fälligen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch nicht, kommen Zinsfolgen[9] in Betracht. Auch kann der Stpfl. letztlich Leistungsklage beim FG erheben[10] und seine Forderungen vollstrecken lassen.[11] Zu beachten ist hier allerdings der Vorrang des Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO vor einer Leistungsklage.[12]

 

Rz. 4

Die Frage der Fälligkeit kann auch an anderer Stelle rechtliche Bedeutung haben. So ist z. B. die Möglichkeit einer Aufrechnung[13] davon abhängig, dass die Fälligkeit der Gegenforderung gegeben ist. Da das Insolvenzverfahren anders als das Verfahren nach der KO keine bevorrechtigten Forderungen mehr kennt, ist für das Insolvenzverfahren die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hingegen nicht mehr von Bedeutung.

 

Rz. 5

Die Fälligkeit ist auch für die Zahlungsverjährung von Bedeutung. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO ist die erstmalige Fälligkeit für den Anlauf der Zahlungsverjährungsfrist maßgebend.[14]

[1] Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 271 BGB Rz. 1; für den Bereich des Steuerrechts Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 1; Zugmaier/Nöcker/Veser, AO, § 220 AO Rz. 6.
[4] Vgl. für das Erlöschen § 47 AO.
[5] Nach Einzelsteuergesetzen oder Abs. 2 S. 2.
[6] Inkrafttreten des Gesetzes v. 23.6.1998, BGBl I 1998, 1496.
[8] Änderung durch das StMBG v. 21.12.1993.
[13] § 226 AO; vgl. auch Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 4.
[14] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO. § 229 AO Rz. 2, 3; s. zu Anwendungsfällen BFH v. 30.4.1996, VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866; BFH v. 9.7.1996, VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; BFH v. 29.7.1998, II R 64/95, BFH/NV 1998, 1456; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 4.

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