Rz. 4

Steuergegenstand der GrSt ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i. S. d. BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Grundstücke im Grundvermögen. Die GrSt ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils mit dem als Hebesatz festgelegten Prozentsatz.[1]

Örtlich zuständig für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Lagefinanzamt[2], d. h. das FA, in dem der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück liegt. Erstreckt sich der Steuergegenstand über die Bezirke mehrerer FÄ, kommt es auf die Lage des wertvollsten Teils an. Maßgebend ist dabei der steuerliche Wert nach dem BewG.[3]

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 14.

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