Rz. 6

Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tarifierung, die Beaufsichtigung von Betriebsvorgängen, Überprüfung der Unversehrtheit der Zollverschlüsse, die Beaufsichtigung der Vernichtung einer Ware etc. Dabei wird die Sachkunde der Hilfspersonen auf speziellen Gebieten für Steueraufsichtszwecke verwertet. Keine Tatsachenfeststellungen sind wertende Tätigkeiten, wie z. B. die Eintarifierung der Ware, die Überprüfung von Papieren etc. Hierbei handelt es sich um rechtliche Feststellungen, die der Finanzbehörde vorbehalten bleiben. Steuerhilfspersonen sind nicht zur Vornahme von Amtshandlungen befugt.[1] Amtshandlungen und keine Tatsachenfeststellungen sind auch tatsächliche Handlungen wie die Probeentnahme, das Anlegen oder Entfernen von Zollverschlüssen etc. Nach dem Wortlaut des § 217 AO beschränkt sich der Aufgabenkreis der Steuerhilfsperson auf die Feststellung von Tatsachen; tatsächliche Handlungen fallen nicht in den Aufgabenbereich, auch wenn sie der Vorbereitung der Feststellung von Tatsachen dienen.[2] Etwas anderes regelt Art. 72 (Abs. 2) ZK für die Entfernung von Nämlichkeitsmitteln und Art. 400 d) ZK DVO für das Anbringen von besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen. Diese Tätigkeiten sollen nach AEAO-Zoll zu § 217 Nr. 3 AO auch von Steuerhilfspersonen vorgenommen werden können. M.E. entspricht diese Anweisung aufgrund der abschließenden Regelung von "Hilfspersonen" im Gemeinschaftsrecht[3] und aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 217 AO nicht dem geltenden Recht.

[1] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 1.
[2] Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 217 AO Rz. 11.
[3] S. Rz. 4Rz. 4.

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