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Die Sicherstellung im Aufsichtswege gem. § 215 AO erfasst Tatbestände, bei denen eine Vermutung oder ein Verdacht für zoll- oder verbrauchsteuerpflichtige Unregelmäßigkeiten begründet ist. Der Verdacht oder Nachweis von strafbaren Handlungen, die allein steuerstrafrechtliche Einziehungs- und Beschlagnahmemöglichkeiten zulassen[1], ist nicht Voraussetzung. Andererseits ist bei Vorliegen solcher strafbaren Handlungen die Sicherstellung im Aufsichtswege nicht ausgeschlossen. Dies kann, bei gleichem Tatbestand, zu einem Nebeneinander von verwaltungs- und strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen führen. Deswegen ist nach Abs. 1 S. 2 eine Sicherstellung auch zulässig, wenn die Sachen in einem Strafverfahren beschlagnahmt worden waren und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. Aus der Formulierung des Abs. 1 S. 2 ergibt sich ein Vorrang der strafprozessualen Maßnahmen vor der präventiven Sicherstellung. Nach § 215 AO sichergestellte Waren sind nach § 216 AO in das Eigentum des Bundes zu überführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden.

[1] §§ 375 Abs. 2, 394, 399 Abs. 2 S. 2, 404 S. 2; § 385 Abs. 1; 94, 111b StPO; § 74a StGB.

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