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Der Inhaber oder ein leitender Angehöriger (Angestellter) eines Betriebes oder Unternehmens muss als Täter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden sein. Zu dem inkriminierten Personenkreis zählen die Organe juristischer Personen (z. B. die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer GmbH), gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer i. S. v. § 34 AO (die Komplementäre einer KG, nicht aber die Kommanditisten oder stille Gesellschafter) ebenso wie die Personen, die für die Erfüllung von Steueraufsichtspflichten betriebsverantwortlich sind.[1] Entgegen § 197 RAO reicht allerdings die Beschäftigung von nichtleitenden Angestellten oder Arbeitern, die entsprechend bestraft worden sind, für die Anordnung besonderer Aufsichtsmaßnahmen nicht aus.

[1] Z. B. die Beauftragten nach § 214 AO oder Prokuristen nach §§ 48ff. HGB oder in leitender Position tätige Angestellte, die für die Erfüllung zollrechtlicher Pflichten, die der Steueraufsicht unterliegen, zuständig sind.

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