Rz. 32

Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1]

 

Rz. 33

Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertragung durch Verwaltungsanweisung erfolgen könne.[2] § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO setzt hinsichtlich der Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Fahndung, außer dass es sich um steuerliche Aufgaben handeln muss, keine Grenzen. Demgemäß kann diese Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsanweisungen sein.[3] Die Zuweisung weiterer steuerlicher Aufgaben an die Fahndung und damit die Begründung der sachlichen Zuständigkeit kann nur durch ein besonderes Gesetz erfolgen.[4]

Entsprechende Rechtsvorschriften bestehen für die Steuerfahndung zurzeit nicht. Für die Zollfahndung s. §§ 12a, 12b ZollVG.

 

Rz. 33a

Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Handlungen der Fahndung[5] richtet sich danach, in welcher Funktion sie tätig geworden ist. Richtet sich eine Beschwerde gegen die Fahndung in fachlicher Hinsicht, so ist sie an die Staatsanwaltschaft, bzw. an die BuStra/ StraBust, als Herrin des Strafverfahrens zu richten, wenn die Fahndung im Strafverfahren nach den Vorschriften der StPO tätig geworden ist. Je nach Sachverhalt kommt eine Beschwerde beim Ermittlungsrichter, in Steuerstrafsachen ist dies grundsätzlich das Amtsgericht, in Betracht. Wird die Fahndung dagegen im Besteuerungsverfahren tätig, so richten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der AO. Bleibt es für einen objektiven Dritten unklar, in welchem Verfahren die Fahndung tätig geworden ist, so geht dies im Zweifel zulasten der Fahndung. Sofern sich die Beschwerde gegen das persönliche Verhalten eines Bediensteten der Fahndung richtet, ist dies mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltend zu machen. Dies gilt sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren.[6] Die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde obliegt grundsätzlich dem Dienstvorgesetzten[7], auch wenn die Fahndung ihre Aufgabe als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft vorgenommen hat, nicht der Staatsanwaltschaft.[8]

[1] S. Rz. 1; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 39; v. Wedelstädt, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 208 AO Rz. 20.
[2] BT-Drs. 7/4292, 36; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 208 Rz. 53; offen Kock, in Gosch, AO/FGO, § 208 AO Rz. 44, 45.
[3] Schick, in HHSp, AO/FGO, § 208 AO Rz. 160.
[4] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 92; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 39.
[5] Zur Dienst- und Fachaufsicht über die BuStra/StraBust § 402 Rz. 15.
[6] Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 163 Rz. 50.
[7] Roth/Sauerland, AO-StB 2010, 53.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 12, a. A. Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 208 Rz. 83, der allerdings nicht zwischen Dienst- und Fachaufsicht differenziert.

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