Rz. 8

In § 208 AO spiegelt sich auch für die Fahndung die Doppelfunktion der Finanzbehörden (s. Rz. 1) wider. Die Vorschrift beschreibt zunächst zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche:

  • Hauptaufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 AO die eigentliche "Fahndungstätigkeit". Deren Inhalt wird durch die in § 208 Abs. 1 S. 1 AO aufgezählten Bereiche bestimmt:

    • Nr. 1: die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 12);
    • Nr. 2: die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen (s. Rz. 16);
    • Nr. 3: die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 23).
  • Nebenaufgabe ist nach § 208 Abs. 2 AO die Erledigung von steuerlichen Verwaltungsaufgaben der übrigen Finanzbehörden, sei es die steuerliche Ermittlungstätigkeit auf Ersuchen der sonst zuständigen Finanzbehörde (s. Rz. 27), seien es andere Tätigkeiten kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung (s. Rz. 32).
 

Rz. 8a

Die eigentliche "Fahndungstätigkeit" enthält (s. Rz. 8) sowohl den strafprozessualen als auch den steuerrechtlichen Aspekt (s. Rz. 12, 16); i. d. S. hat also auch die Fahndung selbst eine Doppelfunktion (s. Rz. 1, 20).

Die Spezialaufgabe der Fahndung (s. Rz. 6) liegt allerdings ausschließlich im Bereich der Ermittlung (s. Rz. 12, 16, 23; s. auch Rz. 29). Sie ist also ein Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (s. Rz. 2, 3) bzw. der Finanzbehörde (s. Rz. 3, 11). Die Fahndung hat keine rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnis, weder über den Abschluss der Strafverfolgung[1] noch über die Steuerfestsetzung (s. Rz. 11b). Sie schließt die Fahndungsverfahren immer nur mit einem Ermittlungsbericht ab, den sie den Entscheidungsträgern vorlegt.

[1] S. Rz. 3; Henneberg, DB 1973, 1471; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 404 Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge