Rz. 17

Der Prüfungsbericht ist seinem Wesen nach (auch) für den Stpfl. bestimmt und ihm daher zu übersenden. Da der Prüfungsbericht jedoch nicht den Charakter eines Verwaltungsakts hat,[1] handelt es sich nicht um eine förmliche Bekanntgabe nach § 122 AO; die Übersendung kann in jeder geeigneten Form erfolgen, einschließlich der Zustellung.

 

Rz. 17a

Die Übersendung hat an den geprüften Stpfl. zu erfolgen bzw. an seinen Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 3 AO.[2] Ist der geprüfte Stpfl. eine Kapitalgesellschaft, ist der Bericht dieser zu übersenden. Soweit die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf andere Personen erstreckt wurde, ist der Bericht auch diesen Personen zu übersenden. Für die Übersendung des Prüfungsberichts bei Prüfung der gesonderten Feststellungen bei Mitunternehmerschaften oder sonstigen Gemeinschaften gilt § 34 AO. Anzuwenden ist aber auch der Rechtsgedanke des § 183 Abs. 2 AO. In den dort genannten Fällen ist daher der Prüfungsbericht dem Gesellschafter selbst zu übersenden. Dabei ist jedoch das Steuergeheimnis zu wahren; dem einzelnen Gesellschafter sind nur die ihn betreffenden Teile des Prüfungsberichts zu übersenden. Die übrigen Teile des Berichts, die sich mit den Verhältnissen anderer Gesellschafter beschäftigen sowie mit Zeiträumen, in denen der Stpfl. noch nicht oder nicht mehr Gesellschafter war, dürfen ihm nicht übersandt werden.[3]

 

Rz. 18

Nach der gesetzlichen Regel des § 202 Abs. 2 AO ist der Prüfungsbericht dem Stpfl. regelmäßig zusammen mit den Bescheiden zu übersenden. Lediglich auf Antrag muss die Finanzbehörde den Bericht dem Stpfl. vor Auswertung übersenden und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

Rz. 18a

Die Frist zur Stellungnahme ist "angemessen", wenn der Stpfl. im Hinblick auf den Umfang des Berichts und die Gewichtigkeit und rechtliche Schwierigkeit der Feststellungen genügend Zeit hat, fundiert Stellung zu nehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Feststellungen mit dem Stpfl. bereits gem. § 199 Abs. 2 AO und § 201 Abs. 1 AO besprochen worden sind, sowie das Interesse der Finanzbehörde, den Prüfungsbericht möglichst umgehend auszuwerten. Ist die gesetzte Frist nicht angemessen, ist die Fristsetzung m. E. nicht gesondert mit dem Einspruch anfechtbar. Die Finanzbehörde hat dann ihre Verpflichtung zur Gewährung einer Frist zur Stellungnahme verletzt und damit einen Verfahrensfehler begangen.[4]

 

Rz. 18b

Nimmt der Stpfl. zu dem Bericht Stellung, ist eine Entgegnung der Finanzbehörde nicht erforderlich, wenn sie bei der im Bericht dargestellten Ansicht bleibt. Dem Stpfl. ist rechtliches Gehör gewährt worden, eine "Diskussion" ist nicht erforderlich. Weicht die Finanzbehörde jedoch von dem Bericht ab, ohne den Einwendungen des Stpfl. zu folgen, ist ihm erneut rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Rz. 19

Verstößt die Finanzbehörde gegen Abs. 2, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der nach §§ 126, 127 AO behandelt wird. Der Verfahrensfehler kann geheilt werden, etwa indem die Finanzbehörde den Prüfungsbericht nachträglich übersendet und/oder nachträglich dem Stpfl. in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 AO kann der Verfahrensfehler auch unbeachtlich sein.[5]

 

Rz. 19a

Der Stpfl. kann Klage auf Übersendung des Prüfungsberichts erheben, wenn die Finanzbehörde dies unterlässt. Für diese Klage ist der Finanzrechtsweg gegeben.[6] Die Klage ist keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, da die Übersendung des Prüfungsberichts kein Verwaltungsakt ist, sondern (allgemeine) Leistungsklage.

[1] Rz. 3.
[2] Zum Begriff des Stpfl. vgl. § 193 AO Rz. 1ff.
[4] Zu den Folgen Rz. 19.

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