Rz. 8

Da die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist[1], gilt für sie der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit nach § 119 Abs. 1 AO.[2] Da für die Prüfungsanordnung nach § 196 AO Schriftform vorgeschrieben ist[3], gilt auch § 119 Abs. 3 AO. Die Prüfungsanordnung muss daher die erlassende Behörde erkennen lassen und Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters usw. enthalten. Unterschrift oder Namenswiedergabe können bei Verwendung von Formularen gem. § 119 Abs. 4 AO fehlen.[4]

 

Rz. 9

Der Inhalt des verfügenden Teils der Prüfungsanordnung ergibt sich aus der Funktion der Prüfungsanordnung i. V. m. dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit.[5] Die Prüfungsanordnung muss daher für Behörde und Stpfl. gleichermaßen eindeutig und unzweifelhaft die Prüfung anordnen und den Umfang der Außenprüfung festlegen. Zum Inhalt der Prüfungsanordnung gehören daher.[6]

  • die Anordnung der Außenprüfung;
  • der persönliche Umfang der Außenprüfung, d. h. die Bezeichnung des zu prüfenden Stpfl. und der Personen, auf die nach § 194 Abs. 1, 2 AO die Prüfung ausgedehnt werden soll[7]; bei zusammengefassten Prüfungsanordnungen an Ehegatten[8] ist der persönliche Umfang hinreichend deutlich bestimmt, wenn erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sich die Prüfungsanordnung gegen mehrere Personen richtet[9];
  • der sachliche Umfang der Außenprüfung, d. h. welche Steuerarten geprüft werden sollen; zur Prüfung einer Steuer gehört auch die Prüfung der Frage, ob Steuerfreiheit besteht (z. B. Gemeinnützigkeit); dieser Fragenkomplex braucht also nicht ausdrücklich in die Prüfungsanordnung aufgenommen zu werden[10]; hinsichtlich des sachlichen Umfangs ist zu unterscheiden, ob Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen geprüft werden sollen; sollen neben den Steuerfestsetzungen auch die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustvorträge nach § 10d EStG, die Feststellung der vortragsfähigen Zinsfeststellungen und des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 EStG, § 8a KStG geprüft werden, ist dies in die Prüfungsanordnung aufzunehmen[11]; Entsprechendes gilt für andere gesonderte Feststellungen[12];
  • der zeitliche Umfang der Außenprüfung, d. h. welche Veranlagungszeiträume geprüft werden sollen; zur Umschreibung des PrüfungsZeitraums als "nicht verjährten Zeitraum" vgl. BFH v. 3.12.1985, VII R 17/84, BStBl II 1986, 439, wo dies als hinreichend bestimmt angesehen wurde, da der zu prüfende Zeitraum durch Auslegung zu ermitteln war, nämlich denjenigen Zeitraum, der bei Beginn der Prüfung noch nicht verjährt war.[13]

Sollen nur bestimmte Sachverhalte in die Prüfung einbezogen werden, sind diese zu prüfenden Sachverhalte so konkret zu umschreiben, dass sie eindeutig von anderen Sachverhalten abgegrenzt sind.

Nicht zum Inhalt der Prüfungsanordnung gehören Festlegung des Beginns der Prüfung und Person des Prüfers.[14]

 

Rz. 10

Auf die Prüfungsanordnung ist auch § 121 AO anzuwenden, d. h., ihr ist eine Begründung beizufügen. Dabei ist auch § 121 Abs. 2 AO anzuwenden; einer Begründung bedarf es daher in den dort angegebenen Fällen nicht. Beruht die Prüfung auf § 193 Abs. 1 AO und hält sich ihr sachlicher und zeitlicher Umfang in dem Rahmen, den die Finanzverwaltung durch §§ 1, 4 BpO gesetzt hat, ist eine Begründung regelmäßig nicht erforderlich. Der BFH bezeichnet diesen zeitlichen und sachlichen Rahmen als "turnusmäßige Außenprüfung"; dieser Begriff ist, obwohl er als vage erscheint, durch §§ 1, 4 BpO ausreichend genau definiert.[15] Grundsätze der Spezial- und Generalprävention lassen i. d. R. jede Außenprüfung bei einem betrieblich tätigen Stpfl. als erforderlich und damit zulässig erscheinen.[16] Dies ist dem Stpfl. auch bekannt bzw. erkennbar, sodass sich eine Begründung nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO erübrigt.[17] Dies gilt auch für die Prüfung bei einem Klein- oder Kleinstbetrieb[18], und zwar auch dann, wenn der Stpfl. nicht buchführungspflichtig ist und den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Außenprüfung setzt keine kaufmännische Buchführung voraus, sondern nur Aufzeichnungen, die auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen sind.[19] Auch bei Außenprüfungen, die nicht "turnusmäßig" sind (z. B. USt-Sonderprüfung), kann eine Begründung nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht erforderlich sein, wenn für den Stpfl. der Anlass der Prüfung erkennbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Angaben in der USt-Jahreserklärung erheblich von der Summe der USt-Voranmeldungen abweichen.[20]

 

Rz. 10a

Eine dem § 121 AO entsprechende Begründung ist jedoch beizufügen, wenn die Außenprüfung außerhalb dieses Rahmens fällt. Das ist insbesondere der Fall,

  • wenn nicht eine Vollprüfung durchgeführt wird, sondern nur einzelne Sachverhalte geprüft werden sollen;
  • wenn eine Außenprüfung außerhalb des allgemeinen Prüfungsturnus durchgeführt wird, weil die Sachverhalte aus besonderen Gründen[21] als prüfungswürdig erscheinen (also z. B. bei einem Betrieb, der nicht Großbetrieb ist, nicht nur drei Jahre geprüft waren); BFH v. 23.10.1990, VIII R 45/88,...

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