Rz. 10

Zweite Voraussetzung ist die Existenz eines einzelnen, bestimmten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis[1], für den gehaftet wird.[2] Der Haftungsanspruch setzt zwingend die Existenz des Primäranspruchs voraus.[3] Er ist abhängig von diesem "Primäranspruch". Aus dieser regelmäßigen Akzessorietät des Haftungsanspruchs zu dem Primäranspruch[4] ergeben sich für die Geltendmachung Konsequenzen. Der den Primäranspruch festsetzende Steuerbescheid und der Haftungsbescheid stehen allerdings nicht im Verhältnis Grundlagen- zu Folgebescheid.[5]

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