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Abs. 6 ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Zuständigkeit für die Besteuerung von nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Personen, die inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen.

Im Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, d. h. Leibrenten und andere Leistungen, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und anderen inländischen Versorgungseinrichtungen oder Zahlstellen gewährt werden, oder denen – im Fall ausländischer Zahlstellen – Beiträge zugrunde liegen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG betrifft sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 EStG, d. h. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterrenten), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.

Mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) v. 2.1.2009[1] hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine zentrale Zuständigkeit für das FA Neubrandenburg eingeführt. Die Zuständigkeitsübertragung beschränkt sich allerdings auf den Fall, dass die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelten Personen ausschließlich mit Einkünften der in § 19 Abs. 6 AO bezeichneten Art zu veranlagen sind.

Obwohl § 19 Abs. 6 AO und die EStZustV entsprechend ihrem Wortlaut[2] und der systematischen Stellung (Zuordnung zu §§ 17ff. AO) als Regelungen der örtlichen Zuständigkeiten bezeichnet und verstanden werden, ist Kern der Regelung, dass die sachliche Zuständigkeit von einschlägig befassten FÄ räumlich abweichend abgegrenzt wird. Es geht um eine Zuständigkeitskonzentration beim FA Neubrandenburg nach § 1 EStZustV, um vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Damit wird diesem eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Fälle der (Nur-)Auslandsrentner zugewiesen. Dies rechtfertigt die Gleichstellung mit Organisationsakten i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 3 FVG. Damit ist die Fortführung eines Verfahrens durch das bisher zuständige FA aufgrund einer Vereinbarung nach § 26 S. 2 AO ausgeschlossen.[3]

[1] BGBl I 2009, 3, geändert durch Verordnung v. 11.12.2012, BGBl I 2012, 2637.

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