Rz. 29

Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1]

Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Diese Fassung des Gesetzes geht auf das Gesetz v. 19.12.1985[2] mit Wirkung ab 1.1.1987 zurück. Damit wurde die Praxis der Finanzverwaltung legalisiert, den Gemeinden eine Abschrift des Messbescheids zuzusenden bzw. die Daten durch Datenträgeraustausch zu übermitteln. An sich benötigen die Gemeinden für ihre Steuerfestsetzung nur die Angabe des Stpfl. und die festgesetzten Messbeträge. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung wird hier eine bedenkliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses, § 30 AO, in Kauf genommen. Die Mitteilung an die Gemeinde ist keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Die Gemeinde ist nicht Adressat des Messbescheids und hat daher auch kein Anfechtungsrecht.[3] Andererseits hat auch der Stpfl. oder ein Dritter, z. B. eine Organgesellschaft, kein Rechtsbehelfsrecht. Die Mitteilung ist weder Verwaltungsakt, noch hat sie Drittwirkung. Der Stpfl. oder Dritte kann weder eine Mitteilung einer bestimmten Tatsache an die Gemeinde durch Leistungsklage verlangen, noch kann er eine Mitteilung anfechten oder verlangen, dass die Übersendung einer Mitteilung unterbleibt. Die Mitteilung ist ein behördeninterner Vorgang zwischen FA und Gemeinde, der dem Stpfl. oder dem Dritten keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt. Einer Klage des Stpfl. bzw. des Dritten fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Stpfl. nicht beeinträchtigt, da die Gemeinde an den Steuermessbescheid, nicht die hiervon ggf. abweichende Mitteilung gebunden ist. Der Stpfl. kann also entweder gegen den Steuermessbescheid mit Rechtsbehelfen vorgehen, oder im Verfahren gegen den Realsteuerbescheid vorbringen, dass die Mitteilung und damit der Realsteuerbescheid von dem Inhalt des Steuermessbescheids abweicht. Soweit die Haftung eines Dritten infrage steht, besteht außerhalb des § 166 AO ohnehin keine rechtliche Bindung.[4]

 

Rz. 30

Zu Außenprüfungen der Gemeinden sowie Teilnahme der Gemeinden an Außenprüfungen Vor §§ 193–203 AO Rz. 40.

[2] BStBl I 1985, 735.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rz. 21.
[4] Zum Ganzen BFH v. 25.11.2015, I R 85/13, BStBl II 2016, 479, BFH/NV 2016, 854.

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