Rz. 29

Im Fall der Einzelbekanntgabe stellt sich die Frage, welche Teile des Feststellungsbescheids jedem Einzelnen bekannt gegeben werden dürfen. Bekanntgabe von Teilen, die einen anderen Beteiligten betreffen und die für die Besteuerung des Bekanntgabeempfängers keine Bedeutung haben, würde gegen das Steuergeheimnis und den Datenschutz verstoßen. Diese Frage kann sich insbesondere bei einer Gesellschaft oder Gemeinschaft mit einer Vielzahl von Beteiligten (insbesondere bei Verlustzuweisungsgesellschaften und Immobilienfonds) stellen.

Maßgebend für diese Regelung ist der Datenschutz. Wenn Einzelbekanntgabe erfolgt, gibt es keinen rechtfertigenden Grund dafür, einem Beteiligten Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen, die für seine Besteuerung nicht von Bedeutung sind.

 

Rz. 30

Nach dieser Regelung ist dem einzelnen Beteiligten nicht der ganze Inhalt des Feststellungsbescheids bekanntzugeben, sondern nur diejenigen Teile, die für seine rechtliche Position von Bedeutung sind ("verkürzter Feststellungsbescheid"). Es sind dies der Gegenstand der Feststellung (d. h. die Gesellschaft/Gemeinschaft), die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil hieran, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen. Nicht mitgeteilt werden dürfen ihm vor allem Name und Anschrift der übrigen Beteiligten, deren Anteil an den alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen und die nur diese anderen Beteiligten persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen.[1]

Von einem Betriebsprüfungsbericht dürfen dem Beteiligten demgemäß diejenigen Teile nicht mitgeteilt werden, die sich zeitlich oder sachlich auf Tatbestände beziehen, die diesen Beteiligten nicht betreffen.[2]

Bei berechtigtem Interesse eines Beteiligten ist ihm der ganze Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen. Das berechtigte Interesse muss das Interesse der anderen Beteiligten am Datenschutz überwiegen. Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn der Beteiligte ohne Kenntnis des ganzen Bescheids seine Rechte im Besteuerungsverfahren nicht angemessen wahrnehmen kann, insbesondere in einem Rechtsbehelfsverfahren. Ein außersteuerliches Interesse genügt angesichts des Steuergeheimnisses, § 30 AO, und der Bedeutung des Datenschutzes nicht.

[1] Hierzu Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 183 AO Rz. 27; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 183 AO Rz. 163.

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