Rz. 202

Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte entfällt nach § 180 Abs. 4 AO in bestimmten Fällen bei Arbeitsgemeinschaften. Über die grundsätzliche Zulässigkeit der gesonderten Feststellung s. Rz. 29.

Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich Personengesellschaften, deren Einkünfte gesondert festgestellt werden müssten.[1] Erstellt eine Arbeitsgemeinschaft nur ein einziges Objekt in Form eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags, so ist sie von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine gesonderte Feststellung ist dann nicht erforderlich. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Feststellungspflicht.[2]

Für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht, erfolgt unter keinen Umständen eine gesonderte Feststellung, unabhängig davon, wie lange die Arbeitsgemeinschaft besteht. § 2a GewStG und § 98 BewG enthalten entsprechende Regelungen. Ob die Voraussetzung der Beschränkung auf nur ein Objekt vorliegt, ist Tatfrage.[3]

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