Rz. 158

Für die Regelung der Verfahrensbeteiligten verweist § 5 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf § 78 AO; Beteiligte an dem Feststellungsverfahren sind also in erster Linie diejenigen, die Adressaten der geplanten Feststellungsbescheide sind, d. h. diejenigen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen steuerlich erfasst werden sollen bzw. über deren Nichtbeteiligung an den Besteuerungsgrundlagen entschieden wird bzw. die den Anspruch auf EigZul erhoben haben.[1] Eine Grundstücks- oder Wohnungseigentümergemeinschaft, die als reine Innengesellschaft keine Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhält, ist danach nicht Verfahrensbeteiligter, weil von den Feststellungen nur die Gemeinschafter, nicht die Gemeinschaft, betroffen sind.[2]

 

Rz. 159

§ 5 der VO zu § 180 Abs. 2 AO dehnt den Umfang der Beteiligten bei Gesamtobjekten aber, gestützt auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 AO, über den Kreis dieser Personen hinaus aus. Beteiligte sind danach auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen, d. h. die Betreuer, Treuhänder, Initiatoren, Verwalter usw.; vgl. Rz. 148. Diese Personen werden von der Finanzverwaltung als die primär im Feststellungsverfahren Verpflichteten angesehen; Ermittlungen sind regelmäßig bei ihnen, nur subsidiär bei den Verfahrensbeteiligten nach § 78 AO, vorzunehmen.[3] Das ist gerechtfertigt, da sich die Unterlagen über die zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen bei Gesamtobjekten regelmäßig bei diesen Personen befinden werden.

 

Rz. 159a

Soweit den anderen Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Feststellungsverfahrens oder im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz vom Steuergeheimnis geschützte Daten eines Verfahrensbeteiligten bekannt werden, die im Rahmen des Feststellungsverfahrens erhoben werden müssen, ist diese Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gerechtfertigt.[4]

[3] BMF v. 2.5.2001, IV A 5 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 5.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge